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Berufsständische
Die Angehörigen der verkammerten Berufe, für die Versorgungswerke eingerichtet wurden, sind oftmals von der Erteilung der Berufserlaubnis oder spätestens von der Aufnahme einer Beschäftigung an Pflichtmitglieder ihres Versorgungswerkes.
Gleichzeitig besteht jedoch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu beiden Einrichtungen wird ein Beitrag erhoben. Ohne weiteres Handeln kommt es zu einer Doppelversicherung.
Um diese zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Hierfür ist ein Antrag erforderlich, der zur Vermeidung von Nachteilen innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden sollte.
Andererseits kann es sinnvoll sein, den Befreiungsantrag erst einige Monate nach der Erfüllung der Voraussetzungen zu stellen und dadurch eine Rentenanwartschaft auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.
In jedem Fall ist es sinnvoll, Entscheidungen sorgfältig abzuwägen. Bei der Beschaffung der erforderlichen Informationen in Ihrer konkreten Situation bin ich Ihnen gerne behilflich
Sofern Sie bereits Dienstzeiten als Beamtin oder Beamter, Angestellte(r) nach Dienstordnung oder Soldat(in) auf Zeit zurückgelegt haben, beachten Sie bitte auch diesen Hinweis.