Hauptmenü
Berufsständische
Viele Angehörige der Freien Berufe, die später Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes werden, haben in ihrer vorherigen Berufstätigkeit bereits Dienstzeiten zurückgelegt, für die Ansprüche auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entstehen können - etwa als Soldaten, Rechtsreferendare oder wissenschaftliche Mitarbeiter.
Nach dem Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis ist der ehemalige Dienstherr verpflichtet, eine so genannte Nachversicherung vorzunehmen, weil die Versorgungsansprüche nicht tatsächlich entstehen werden. Es werden Beiträge, geleistet in der Regel an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sollen dort eine Rentenanwartschaft als Ersatz für die nicht entstehenden Versorgungsansprüche begründen.
Hierzu sollten Betroffene folgendes wissen:
Eine Nachversicherung können Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch dorthin durchführen lassen. Dies ist sinnvoll, weil auch ihre spätere Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei dieser (oder einer anderen) Einrichtung erfolgen wird. Die Leistungen der Versorungseinrichtungen sind bei gleicher Beitragszahlung regelmäßig höher, als die der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine einmal zur Rentenversicherung durchgeführte Nachversicherung kann im Regelfall nicht mehr an die berufsständische Versorgungseinrichtung „weitergeleitet“ werden.
Unterschreitet der Zeitraum, für den die Nachversicherung durchgeführt wird, fünf Jahre, so entsteht dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rentenanwartschaft. Wenn Betroffene danach in ihrem weiteren Berufsleben stets Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, haben sie nach heutiger Rechtslage keine Möglichkeit, durch freiwillige Beitragszahlungen eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Die Nachversicherung „verfällt“ also.
In manchen Fällen kann es daher sinnvoll sein, einen Aufschub der Nachversicherung zu erwirken. Ist die Nachversicherung bereits durchgeführt und eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Zugehörigkeit zur Versorgungseinrichtung noch nicht beantragt, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, den Befreiungsantrag erst einige Monate nach der Erfüllung der Voraussetzungen zu stellen und dadurch eine Rentenanwartschaft auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.
In jedem Fall ist es ratsam, Entscheidungen sorgfältig abzuwägen. Bei der Beschaffung der erforderlichen Informationen in Ihrer konkreten Situation bin ich Ihnen gerne behilflich.