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Berufsständische
Ein Wechsel der Berufstätigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Versorgungseinrichtung begründet in den meisten Fällen auch eine Pflichtmitgliedschaft in der neu zuständigen Einrichtung.
Mit der Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU) führt ein solcher Wechsel meistens nicht mehr zu einem Wahlrecht zwischen den beiden Einrichtungen.
Soweit für einzelne Mitglieder noch ein Wahlrecht besteht, gilt:
Die Satzungen bewirken bei gleicher Beitragszahlung nicht nur unterschiedlich hohe Leistungen sondern enthalten auch unterschiedliche Regelungen etwa zum Rentenalter, zu den Leistungen an Hinterbliebene und sogar zur Beitragszahlung. Es ist es sinnvoll, einen sorgfältigen Leistungsvergleich vorzunehmen. Hierbei bin ich Ihnen gerne behilflich.